Scheidung

Nach zahlreichen Streitigkeiten und vielen Versuchen, Ihre Ehe zu retten, gelangen Sie zu der schmerzhaften Erkenntnis, dass es wohl besser ist, getrennte Wege zu gehen. Sie sind verletzt und die Probleme erscheinen unlösbar. Was geschieht mit den Kindern? Bei wem werden sie künftig wohnen? Wer muss wem Unterhalt zahlen? Was ist mit dem gemeinsamen Haus? All das sind die Fragen, mit denen Sie sich nun auseinandersetzen müssen. Muss man sich hierüber auch zwangsläufig vor Gericht streiten? Oder gibt es gegebenenfalls auch noch eine andere Möglichkeit? Wen kann ich zu Rate ziehen?
Eine Scheidung wird immer vor Gericht verhandelt. Das bedeutet, dass zumindest einer der beiden Ehepartner einen Anwalt beauftragen muss, der den Scheidungsantrag stellt. Scheidungsverfahren sind aber meist so komplex, dass wir Ihnen nur raten können, auf jeden Fall die Hilfe eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.

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Rechtsanwältin Arnold

Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?

Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Gescheitert ist eine Ehe gem. § 1565 Abs. 1 BGB , wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Ferner ist der Antrag mindestens eines Ehegatten bei Gericht nötig.
Bei mindestens einjährigem Getrenntleben und dem Einverständnis beider Ehegatten mit der Scheidung ist unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB) und eine Scheidung erfolgen kann. Sollte jedoch bei mindestens einjährigem Getrenntleben nur ein Ehepartner die Scheidung beantragen und der andere Partner nicht zustimmen, wird die Ehe nur geschieden, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Bei mindestens dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet.

Damit ist grundsätzlich ein Trennungsjahr einzuhalten, bevor die Scheidung beantragt werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 1565 Abs. 2 BGB, welcher als Härtefallscheidung festlegt, dass in Fällen unzumutbarer Härte hiervon abgewichen werden kann.

Wer entscheidet über einen Scheidungsantrag?

Grundsätzlich ist eine wirksame Scheidung nur durch richterliche Entscheidung gem. § 1564 BGB möglich.

Muss zwangsläufig vor Gericht auch über die Folgen der Scheidung gestritten werden?

Viele Ehegatten möchten im Falle einer Scheidung möglichst alle rechtlichen Fragestellungen ohne langwierige und belastende gerichtliche Prozesse klären. Zwar muss die Scheidung selbst durch einen Richter erfolgen, die Folgen der Scheidung können jedoch von den Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Voraussetzung hierfür ist selbstredend, dass die Ehepartner bereit sind „friedlich und einverständlich“ eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bietet viele Vorteile: Oft kann eine von beiden Seiten erarbeitete Lösung eher akzeptiert werden, die Ehepartner sind den finanziellen und emotionalen Belastungen eines Gerichtsprozesses nicht ausgesetzt und die Lösung erfolgt zumeist schneller als im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Aufgrund der weitreichenden Wirkung einer solchen Vereinbarung ist diese jedoch vor einem Notar zu schließen.

Was kann in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Grundsätzlich können die Ehepartner durch eine solche Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche und damit ihre Rechtsbeziehungen abschließend klären. Hierunter fallen etwa der Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand, die Verteilung des Vermögens und der nacheheliche Unterhalt. Doch auch Fragen des Sorgerechts und des Kinderunterhalts können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden.

Was ist daher anzuraten?

Sobald sich die Ehepartner zu dem schweren Schritt einer Scheidung durchgerungen haben, bietet eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine sinnvolle Möglichkeit, gemeinsam einen Weg zu finden, mit dem beide Parteien gut leben können. Es ist in jedem Fall wichtig, einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher die nötige Erfahrung, aber auch das nötige Einfühlungsvermögen besitzt.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung wird im sog. „Zwangsverbund“ immer auch der Ausgleich aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte vorgenommen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zwingendes Recht und kann zunächst nur durch die Beurkundung einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen werden.