Sorgerecht

Sie haben sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt? Sie möchten sich scheiden lassen? Wenn Sie Kinder haben, werden Sie nun Fragen umtreiben, denen Sie sich bislang noch nicht stellen mussten: Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? Bei wem werden die Kinder nach der Trennung leben? Kann mein Partner / meine Partnerin mit den Kindern einfach wegziehen oder in den Urlaub fahren ohne die Einwilligung des anderen Elternteils? Wer entscheidet über Fragen der Erziehung, z.Bsp. auf welche Schule die Kinder gehen sollen?
All das sind Fragen aus dem Bereich des Sorgerechts. Aufgrund unserer Tätigkeit im Familienrecht kennen wir die Sorgen und Nöte unserer Mandanten, insbesondere im Zusammenhang mit ihren Kindern. Während zum Teil bei finanziellen Fragen für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen objektiv erarbeitet werden können, ist dies auf dem hoch emotionalen Gebiet des Sorgerechts schwieriger.
Doch auch bei Fragen des Sorgerechts stehen wir Ihnen mit all unserer Erfahrung zur Seite, um eine dem Wohl Ihrer Kinder zuträgliche Lösung zu erarbeiten und gegebenenfalls auch durchzusetzen.

Ihre Expertin für Familienrecht

"Mit der Wahl Ihrer anwaltlichen Vertretung treffen Sie eine wichtige Entscheidung, die auf Kompetenz und Vertrauen basieren muss. Dies gilt in besonderem Maße für die Beratung und Vertretung im Familienrecht."

Rechtsanwältin Arnold

Was bedeutet elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst gem. § 1626 Abs. 1 BGB sowohl die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) als auch für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Teil der elterlichen Sorge zu verstehen.

Wer ist sorgerechtsberechtigt?

Hierbei ist zunächst zwischen verheirateten und nichtverheirateten Eltern zu differenzieren:
Bei verheirateten Paaren steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu gem. § 1626 Abs. 1 BGB.
Bei unverheirateten Paaren ist weiter zu unterscheiden: Haben die Eltern eine dementsprechende gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu. Gleiches gilt nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn die bislang unverheirateten Eltern heiraten. Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile durch das Familiengericht gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern die Voraussetzungen des § 1626a Abs. 2 BGB vorliegen. Wenn keiner dieser Fälle vorliegt, hat die Mutter die elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 3 BGB allein.

Was ist, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Das Gesetz schreibt den Eltern in § 1627 BGB vor, dass sie die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben haben. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die Eltern gehalten, sich zu einigen. Allerdings zeigen sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen dies unmöglich scheint. Wenn sich die Meinungs-verschiedenheiten der Eltern nur auf eine spezielle Sache beziehen, wie etwa Fragen der religiösen Erziehung, kann das Gericht einem der beiden Elternteile die Entscheidungsbefugnis für den konkreten Streitpunkt gem. § 1628 BGB übertragen. Bei tiefergehenden Konflikten zwischen den Eltern kann jedoch auch die Übertragung der Alleinsorge gem. § 1671 BGB angezeigt sein.

Kann die gemeinsame elterliche Sorge auch aufgehoben werden?

Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht gem. § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge der nicht nur vorrübergehend getrenntlebenden Eltern aufheben und sie auf nur einen Elternteil übertragen. Voraussetzung hierfür ist entweder, dass der jeweils andere Elternteil zustimmt (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Allerdings muss das Familiengericht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge als erforderlich ansehen. So reichen Streitigkeiten der Eltern über Fragen der Erziehung, des Aufenthalts des Kindes oder ähnliches in der Regel hierfür nicht aus.
In der Praxis würde das Gericht den Beteiligten bei Meinungsverschiedenheiten nahelegen, zur Verbesserung der Kommunikationsbasis ein Elterncoaching oder den Besuch einer Beratungsstelle wahrzunehmen. Sollte auch dies nicht zu einer Einigung führen, würde das Gericht gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis für den konkreten Fall auf einen Elternteil übertragen, ohne die gemeinsame Sorge im Ganzen aufzuheben. In Fällen, in denen das Verhältnis der Eltern aber in einem Maße zerrüttet ist, dass es sich auch auf das Verhältnis zum Kind auswirkt und die Fortsetzung der gemeinsamen Sorge nicht als dem Wohl des Kindes entsprechend anzusehen ist, kann das Gericht die gemeinsame Sorge aufheben und auf einen Elternteil allein übertragen.

Was bedeutet Gefährdung des Kindeswohls?

Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge beiden Elternteilen. Wenn das Familiengericht jedoch Kenntnis davon erlangt, dass Umstände vorliegen könnten, welche auf eine Gefährdung des Kindeswohls schließen lassen, leitet es ein gerichtliches Verfahren zur Abwendung der Gefährdung gem. § 1666 BGB ein. Das Familiengericht hat hierbei weitreichende Kompetenzen und kann bei entsprechender Schwere der Gefährdung den Eltern die elterliche Sorge entziehen und beispielsweise auf das Jugendamt übertragen.
Das Grundgesetz legt in Art. 6 Abs. 3 GG fest, dass eine Trennung des Kindes von der Familie gegen den Willen der Eltern nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich sein soll. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass hierfür eine konkrete, nachhaltige und gegenwärtige Gefährdung des Kindes feststellbar sein muss. Ob eine solche vorliegt, bedarf einer genauen Prüfung, bei der ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt aufgrund seiner Erfahrung wertvolle Unterstützung leisten kann.