Wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen oder scheiden lassen möchten und Sie gemeinsame Kinder haben, ist es selbstverständlich, dass Sie nach der Scheidung bzw. der Trennung weiterhin Zeit mit Ihren Kindern verbringen möchten. Während das Sorgerecht Fragen der Personen- und Vermögenssorge regelt, bestimmt das Umgangsrecht, zu welchem Grad Eltern oder auch Großeltern Umgang mit ihren Kindern und Enkeln haben können.
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Rechtsanwältin Arnold
Wer ist umgangsberechtigt?
In erster Linie haben beide Elternteile gem. § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihren Kindern. Wenn es dem Kindeswohl dient, haben zudem auch Großeltern und Geschwister sowie Dritte, zu denen das Kind eine sozial-familiäre Bindung aufgebaut hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind gem. § 1685 BGB. Dies gilt insbesondere auch für Konstellationen in sog. Patchworkfamilien.
Macht es einen Unterschied, wenn die Eltern nie miteinander verheiratet waren?
Das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 1 BGB räumt unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes verheiratet waren oder nicht, ein grundsätzliches Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind ein. Anknüpfungspunkt ist hierbei die Vater- bzw. Muttereigenschaft nach den §§ 1591 ff. BGB.
Was ist, wenn ein Elternteil den Umgang verweigert?
§ 1684 Abs. 1 BGB räumt nicht nur den Eltern ein Recht auf Umgang mit den Kindern ein, sondern ebenso den Kindern selbst ein Recht auf Umgang mit den Eltern. Dementsprechend haben die Eltern die Verpflichtung, den Umgang mit ihren Kindern auch wahrzunehmen.
Ebenso legt § 1684 Abs. 2 BGB fest, dass sich die Eltern im Hinblick auf das Verhältnis zum Kind gegenseitig unterstützen müssen. Diese sog. Wohlverhaltensklausel bezieht sich ebenso auf das Umgangsrecht der Eltern: Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind beeinträchtigen könnte.
Was ist der Maßstab für den Umgang?
Der Maßstab für den Umgang mit dem Kind ist das Kindeswohl. Dementsprechend kann das Maß des Umgangs angepasst werden, damit er nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. In bestimmten Fällen kann der Umgang auch gänzlich gem. § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, sollte dies für das Kindeswohl erforderlich sein.