Eine Trennung leitet fast immer einen neuen Lebensabschnitt ein und wirft Fragestellungen auf, mit denen man sich bis dahin nicht beschäftigt musste: Von was soll ich leben, wenn mein Ehepartner Hauptverdiener in der Ehe war und ich mich um die Erziehung der Kinder gekümmert habe? Wer kommt für den Unterhalt der Kinder auf? Muss ich nach der Trennung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen obwohl ich mich bislang um den Haushalt gekümmert habe? Fragen können aber auch aufkommen, wenn die eigenen Eltern älter werden: Wer kommt für Heim- und Pflegekosten auf, wenn die Rente der Eltern hierfür nicht ausreicht?
Auf all diese Fragen soll dieser Überblick Antworten geben und ein grundlegendes Verständnis des Themas Unterhalt vermitteln. Die Darstellung ist hierbei nach den Themenfelder Kindesunterhalt (I.), Ehegattenunterhalt (II.) und Elternunterhalt (III.) geordnet.
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Rechtsanwältin Arnold

I.) Kindesunterhalt
Der in der Praxis häufigste Fall des Unterhalts ist der des Kindesunterhalts gem. § 1601 BGB.
Wer ist unterhaltspflichtig?
§ 1601 BGB besagt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Ein Kind hat daher Unterhaltsansprüche sowohl gegenüber seiner Mutter als auch seinem Vater.
Wie ist der Unterhalt zu entrichten? Müssen beide Elternteile zahlen?
Unterhalt ist durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu gewähren, welche im Voraus zu zahlen ist. Beide Elternteile haften hierbei gleichrangig anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Müssen also beide Elternteile Unterhalt bezahlen?
Das Gesetz legt fest, dass ein Elternteil seine Verpflichtung zum Unterhalt durch die Pflege und die Erziehung des Kindes leisten kann. Dies ist regelmäßig der Fall bei getrennt lebenden Eltern, wobei das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem betreut wird. Dieser Elternteil leistet hierbei den sog. Naturalunterhalt, wohingegen der andere Elternteil dazu verpflichtet ist, eine Geldrente zu bezahlen und daher Barunterhalt zu leisten hat.
In welcher Höhe ist Unterhalt zu leisten?
Für die Höhe des zu leistenden Unterhalts ist zunächst zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.
1.) Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder
Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Kindes. Da der Gesetzgeber jedoch davon ausgeht, dass minderjährige Kinder keine eigene Lebensstellung haben, leitet sich die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.
Für die Berechnung der konkreten Höhe zieht die Rechtsprechung die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)“ heran, in welchen die „Düsseldorfer Tabelle“ enthalten ist. Die „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt hierbei die Höhe des sog. Bedarfs des Kindes, welcher sich sowohl am Alter des Kindes als auch an der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils orientiert.
Diesen durch die „Düsseldorfer Tabelle“ festgestellten Bedarf hat der barunterhaltspflichtige Elternteil zu leisten.
Und wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil kein Einkommen hat?
Dann kann der alleinerziehende Elternteil Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse beantragen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können beim zuständigen Jugendamt beantragt werden, sind aber grundsätzlich geringer als die Sätze der Düsseldorfer Tabelle.
Was ist, wenn die errechnete Summe nicht ausreicht?
Weiterhin kann dem Kind unter Umständen ein Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf zustehen, welcher nicht oder zumindest nicht vollständig von den Tabellensätzen erfasst wurde. Ein solcher Mehrbedarf kann z. Bsp. entstehen, wenn das Kind Nachhilfeunterricht benötigt.
Was ist mit dem Kindergeld?
Das Kindergeld wird gem. § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet, sofern ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Ist also ein Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellt worden, so ist hiervon noch das aktuelle hälftige Kindergeld abzuziehen.
2.) Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob das Kind noch im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt oder bereits einen eigenen Hausstand hat.
Sollte das Kind noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, so ist bei der Berechnung des Bedarfs des Kindes von der Summe der Einkommen beider Elternteile auszugehen.
Verfügt das Kind bereits über einen eigenen Hausstand, legen die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)“ einen pauschalen, vom Einkommen der Eltern unabhängigen Betrag von derzeit 860,00 Euro als Bedarf des Kindes fest.
Zahlen bei volljährigen Kindern also beide Elternteile?
Der Bedarf bei volljährigen Kindern ist durch beide Elternteile zu decken. Der jeweilige Anteil bestimmt sich hierbei anhand von Haftungsquoten. In jedem Fall muss bei den Eltern jeweils ein angemessener Selbstbehalt von 1.400,00 Euro verbleiben. Eine Ausnahme hiervon bilden die sog. privilegierten volljährigen Kinder gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
II.) Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Trennungsunterhalt in der Trennungszeit und dem nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden.
1.) Trennungsunterhalt
Grundsätzlich steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten für den Zeitraum zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Auf diesen Anspruch kann auch für die Zukunft nicht rechtswirksam verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Ehegatten gem. § 1567 BGB getrennt leben.
Ab wann ist man „getrennt“ im Sinne des Gesetzes?
Der Gesetzgeber fordert für ein Getrenntleben, dass die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es bedarf also eines festzustellenden Trennungswillens eines Ehegatten. Nicht zwangsläufig muss hierbei ein Partner ausziehen: § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr bestehen kann, wenn beide Ehegatten noch in der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird festgelegt, indem zunächst der Bedarf des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten festgestellt wird. Dieser bemisst sich gem. § 1361 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Maßgeblich sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Scheidung. Es gibt hier kein vergleichbares Instrument, wie die Düsseldorfer Tabelle, aus der sich unschwer ein konkreter Betrag ablesen lässt.
Muss der Ehegatte denn nicht selbst für seinen Bedarf aufkommen?
Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz, dass ein Ehegatte nur dann Trennungsunterhalt verlangen kann, wenn er selbst außer Stande ist, selbst für seinen Bedarf aufzukommen. Aufgrund des Charakters des Trennungsunterhalts, welcher auf dem noch bestehendm Eheband fußt, muss sich ein nicht erwerbstätiger Ehegatte gem. § 1361 Abs. 2 BGB nur dann auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. In der Regel besteht jedoch im Trennungsjahr keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
2.) Nachehelicher Unterhalt
Anders als beim Trennungsunterhalt gilt gem. § 1569 BGB nach Rechtskraft der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung, sodass jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn er hierzu nicht im Stande ist, steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
Unterhaltsreform zum 01.01.2008
Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ist klar gestellt worden, dass es keine von vornherein gewährte Lebensstandardgarantie in Form einer dauerhaften Teilhabe an den ehelichen Einkommensverhältnissen mehr gibt, die der Höhe nach unabänderbar oder zeitlich unbegrenzt wäre. Dies bedeutet, dass der Unterhalt im Regelfall zu befristen und herabzusetzen ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine fortwirkende Verantwortung für den bedürftigen Ehegatten vor allem zum Ausgleich von ehebedingten Nachteilen erforderlich, die auf Grund der Aufgaben-verteilung in der Ehe entstanden sind und zur Folge haben, dass der Berechtigte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Ich habe bislang die Kinder gepflegt und erzogen. „Wovon soll ich denn nun leben?“
Der in der Praxis häufigste Fall bildet hierbei der sog. Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB. Die Darstellung soll daher auf diese Art von Unterhalt beschränkt werden. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, sofern ein Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Doch auch hierbei gilt der Grundsatz, dass der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Kind pflegt und erzieht, nur dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, sofern er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Bedarf zu sorgen.
Wie lange wird der Betreuungsunterhalt gewährt?
Betreuungsunterhalt wird mindestens für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt gewährt. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die 3-Jahresfrist hinaus, kann allenfalls aus kindbezogenen bzw. elternbezogenen Gründen erfolgen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine Vollzeitbetreuung durch einen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht mehr zwingend geboten.
III.) Elternunterhalt
Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies hat nicht nur zur Folge, dass, wie oben dargelegt, Eltern ihren Kindern Unterhalt zu leisten haben, sondern auch Kinder ihren Eltern, sofern diese unterhaltsbedürftig sind.
Wann wird dies relevant?
Zumeist wird diese Form des Unterhalts relevant, wenn die Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden. Denn auch hier müssen die Eltern grundsätzlich für ihren Bedarf selbst aufkommen. Es kann jedoch vorkommen, dass die Rente, das Vermögen der Eltern oder Zahlungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Bedarf der Eltern zu decken, sodass Deckungslücken auftreten. Diese stellen den Bedarf der Eltern dar. Die unterhalts-pflichtigen Kinder haben für diesen Bedarf aufzukommen.
Seit dem 01.01.2020 gilt jedoch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, wonach die Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 100.000,00 Euro zum Unterhalt verpflichtet werden können.
Abschließende Worte
Wie eingangs bereits erwähnt, soll diese Darstellung der verschiedenen Formen des Unterhalts lediglich einen groben Überblick vermitteln und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Gegenteil: Das Thema Unterhalt ist sehr komplex und wirkt schnell überfordernd. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, bei unterhaltsrechtlichen Fragen einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. So kann gewährleistet werden, dass die Berechnung und Geltendmachung sowie die Abwehr eines solchen Anspruchs korrekt erfolgt.
Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass sich diese Darstellung an den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)“ orientiert, welche in Baden-Württemberg gelten. In anderen Bundesländern gelten zum Teil andere Leitlinien der Oberlandesgerichte, sodass hier andere Selbstbehalte oder pauschalierte Bedarfsbeträge gelten können.