Wenn Sie über viele Jahre hinweg mit Ihrem Partner verheiratet waren, ist es wahrscheinlich, dass Sie während der Dauer Ihrer Ehe gemeinsame Vermögenswerte erwirtschaftet haben. Wenn die Ehe zu Bruch gegangen ist und die Scheidung ansteht, fragen Sie sich, was mit dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen im Falle der Scheidung passieren wird.
Haben Sie bislang mit Ihrem Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB gelebt, sieht das Gesetz vor, dass in solchen Fällen bei einer Scheidung ein Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1371 ff. BGB vorgenommen werden soll.
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Rechtsanwältin Arnold

Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Das Gesetz sieht in den §§ 1371 ff. BGB vor, dass im Falle der Scheidung das von den Ehegatten während der Ehe erarbeitete Vermögen festgestellt werden soll. Dieses erarbeitete Vermögen nennt das Gesetz „Zugewinn“ gem. § 1373 BGB. Beim Zugewinnausgleich wird dieser Zugewinn im Falle der Scheidung zu gleichen Teilen unter den Ehegatten verteilt.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich funktioniert nach dem Stichtagsprinzip.
Das bedeutet, dass zunächst festgestellt wird, über welches Vermögen die Ehegatten jeweils bei der Eheschließung verfügt haben, dem sog. Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 1 BGB.
Danach wird überprüft, über welches Vermögen die Ehegatten jeweils zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verfügt haben, dem. sog. Endvermögen gem. §§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB.
Die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten stellt dessen Zugewinn dar. Sollte der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen Ehegatten übersteigen, ist dieser Überschuss hälftig auszugleichen, § 1378 Abs. 1 BGB.
Was muss alles zum Ausgleich gebracht werden?
Grundsätzlich fallen alle erwirtschafteten Vermögenswerte in den Vermögensbegriff des Zugewinnausgleichs, damit auch Sparbücher, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Bausparverträge etc..
Eine besondere Ausnahme macht das Gesetz jedoch bei Schenkungen und Erbschaften.
Diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie während der Ehezeit anfallen, § 1374 Abs. 2 BGB. Damit findet für diese privilegierten Zuwendungen eine Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs faktisch nicht statt. Allerdings können diese Zuwendungen in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer Korrektur des Ausgleichsanspruchs führen.
Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?
Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich möglich. Allerdings bestehen hierbei bestimmte Formerfordernisse, sodass die Hinzuziehung eines auf das Familienrecht spezialisierten Anwalts unbedingt ratsam ist.
Wir als erfahrene Familienrechtler helfen Ihnen gerne.